Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar in Verwaltungsrechtsachen Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV17). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für Verwaltungsrechtssachen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 2 und 3 KAG18).