wenig zu berücksichtigen ist die Ergänzung des angefochtenen Bauentscheids von Amtes wegen. Somit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der unterliegende Beschwerdeführer dem obsiegenden Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen.