Da keine Verfahrensfehler nachgewiesen sind, gibt es im Kostenpunkt keine Gehörsverletzung zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch zweimal Einsicht in die vorinstanzlichen Akten genommen hat und auch in Kenntnis dieser Akten an seiner Beschwerde festhält. Im Kostenpunkt ebenso 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2016/184 12