Somit besteht Unklarheit darüber, für welche Anzahl Betreuungsplätze die Baubewilligung erteilt wurde. Daher wird das Dispositiv von Amtes wegen ergänzt und festgehalten, dass die Baubewilligung für 18 Betreuungsplätze erteilt wird. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG15). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV16). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'200.-- festgelegt.