Die Umschreibung des Baugesuchs im Formular 1.0 spricht von 18 Betreuungsplätzen. Dies entspricht auch der Angabe in Ziff. 4.1 des Betriebskonzepts Ergänzung Standort D.________strasse 18. Im Sachverhalt des angefochtenen Bauentscheids ist jedoch von 16 Betreuungsplätzen die Rede. Diese Zahl dürfte aus der Voranfrage stammen, damals war in der Umschreibung des Bauvorhabens von 16 Betreuungsplätzen die Rede. Im Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids wird keine Zahl genannt. Somit besteht Unklarheit darüber, für welche Anzahl Betreuungsplätze die Baubewilligung erteilt wurde.