Sichergestellt werden muss bloss, dass vor Inbetriebnahme der Kita sämtliche notwendigen Bewilligungen vorliegen. Dies ist einerseits mit der Auflage in Ziff. 3.2 der angefochtenen Baubewilligung gewährleistet, wonach vor Inbetriebnahme der Kita die Bewilligung des kantonalen Jugendamts einzuholen ist. Andererseits bleiben gemäss Art. 10 Abs. 2 Pflegekinderverordnung unter anderem die Vorschriften der Feuer-, Bauund Gewässerschutzpolizei vorbehalten.