Für die Baubewilligung für eine Kita und für die Betriebsbewilligung für eine Kita besteht kein solcher Koordinationsbedarf. Die kantonale Pflegekinderverordnung bezweckt den Schutz Minderjähriger, die ausserhalb des elterlichen Haushaltes untergebracht sind (Art. 1 Abs. 1 Pflegekinderverordnung13). Demgegenüber werden im Baubewilligungsverfahren die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und die nach anderen Gesetzen im baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (insbesondere die umweltrechtlichen Vorschriften) geprüft (vgl. Art. 2 BauG).