b) Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet. Zwar sieht das Koordinationsgesetz für alle Bauvorhaben, die von mehreren Behörden Bewilligungen erfordern, die inhaltliche und zeitliche Koordination vor (Art. 1 KoG11). Das Gesetz greift jedoch nur so weit in die einzelnen Verfahren ein, als es der Koordinationszweck verlangt. Wo kein Koordinationsbedarf besteht, sind nach wie vor Einzelverfügungen mit unveränderten Zuständigkeiten zu treffen.12 Für die Baubewilligung für eine Kita und für die Betriebsbewilligung für eine Kita besteht kein solcher Koordinationsbedarf.