a) Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, die Beschwerdeinstanz werde sich auch um die Betriebsbewilligung zu kümmern haben, "eben um die Gesamtheit der Angelegenheit". Er führt aber nicht weiter aus, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 4.7 des angefochtenen Entscheids falsch wären. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis überhaupt eine fehlende Koordination des RA Nr. 110/2016/184 10