f) Auch eine unzulässige Ausdehnung des Baugesuchs durch die Vorinstanz auf eine Umnutzung des Untergeschosses liegt nicht vor. Zwar soll gemäss Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung im Baugesuchsformular lediglich die Wohnung im Erdgeschoss als Kita genutzt werden, das Untergeschoss wird nicht erwähnt. Aus den Baugesuchplänen (rot schraffierte Flächen im Keller-, Erdgeschoss- und Schnittplan) und dem Betriebskonzept (Ziff. 2 der Ergänzung Standort D.________strasse 18), welche beide als Anhang zum Baugesuchsformular Teil des Baugesuchs waren, ist jedoch ersichtlich, dass auch das Untergeschoss von der Kita (mit)benutzt werden soll.