mit dem Wohnen im kommunalen Baureglement explizit vorgesehen war. Ob sich die Gemeinde Muri diesbezüglich auf eine langjährige Praxis stützen kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass keine entgegenstehende Praxis besteht – auch der Beschwerdeführer macht keine solche gelten. Damit handelt es sich bei der vorliegend geplanten Kita um eine 100-prozentige Wohnnutzung und Art. 39 Abs. 2 GBR kommt hier nicht zur Anwendung.