d) Somit stellt sich weiter die Frage, ob es sich um eine Wohnnutzung oder um eine "andere Nutzung im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV" handelt. Die Gemeinde stellt die Kita-Nutzung der Wohnnutzung gleich. Diese Gleichstellung von Kita- Nutzung und Wohnnutzung ist rechtlich haltbar, sie wurde vom Bundesgericht als ohne weiteres vertretbar eingestuft.10 Auch die BVE hat sie im Entscheid RA Nr. 110/2013/353 vom 27. Mai 2014 gestützt, wobei in jenem Fall die Gleichstellung von Kindertagesstätten 10 BGer 1C_148/2010 vom 06.09.2010 E. 2.2.5 RA Nr. 110/2016/184 8