Zudem sind im vorliegenden Fall die räumlichen Verhältnisse um die Liegenschaft herum relativ grosszügig, so dass die Nachbarschaft gegenüber den Lärmemissionen nicht in besonderem Mass exponiert ist. Dies gilt insbesondere auch für die Liegenschaften des Beschwerdeführers, die von der Bauparzelle durch die F.________strasse getrennt sind. Somit gibt es hier keine Gründe, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der mit einer Kita mit 18 Betreuungsplätzen verbundene Lärm von der Nachbarschaft geduldet werden muss.