Dies lässt sich beispielsweise dadurch erreichen, dass im Freien keine Spieleinrichtungen angeboten werden, die übermässigen Lärm verursachen, dass auf Kinder, die im Freien durch anhaltendes Schreien oder Weinen übermässige Lärmemissionen bewirken, Einfluss genommen wird und solche Kinder allenfalls vorübergehend im Gebäudeinnern betreut werden, und dass Türen und Fenster geschlossen werden, wenn im Gebäudeinnern durch Spiel oder Musik potentiell störende Geräusche erzeugt werden. Zudem sind im vorliegenden Fall die räumlichen Verhältnisse um die Liegenschaft herum relativ grosszügig, so dass die Nachbarschaft gegenüber den Lärmemissionen nicht in besonderem Mass exponiert ist.