Das Bundesgericht hat ein entsprechendes funktionales Verständnis von "Wohnen" jedenfalls bei kleineren Einrichtungen als vertretbar erachtet. Auch in einer eher ruhigen Wohnzone sei es den Nachbarn zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 06.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden.9 Dementsprechend hat die BVE im Entscheid RA Nr. 110/2013/353 vom 27. Mai 2014 eine Kita mit 24 Betreuungsplätzen als in der Wohnzone zonenkonform beurteilt. Die hier geplante Kindertagesstätte mit 18 Betreuungsplätzen ist demnach in der Wohnzone 7 Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993