c) Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Wohnzone W2 ist der Wohnnutzung vorbehalten (Art. 39 Abs. 1 GBR). In den Wohnzonen sind andere Nutzungen im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV8 zugelassen, wobei sie höchstens 1/3 der realisierten Bruttogeschossflächen beanspruchen dürfen (Art. 39 Abs. 2 GBR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Wohnzonen auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes funktionales Verständnis von "Wohnen" jedenfalls bei kleineren Einrichtungen als vertretbar erachtet.