Kita nicht baubewilligungspflichtig wäre. Im Übrigen betreffe das Baugesuch lediglich die Umnutzung des Erdgeschosses und sei von der Vorinstanz unzulässigerweise auf eine Umnutzung des Untergeschosses ausgedehnt worden. b) Der Beschwerdegegner macht geltend, das Bundesgericht habe mehrfach entschieden, dass eine Kindertagesstätte in der Wohnzone zonenkonform sei. Somit handle es sich um eine Wohnnutzung und Art. 39 Abs. 2 GBR sei nicht von Belang. Auch die Gemeinde Muri vertritt die Ansicht, dass der Betrieb einer Kita keine "andere als der Wohnnutzung" dienende Nutzung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 GBR darstelle.