f) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner angeblich Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine mögliche Baubewilligung getroffen hat, nicht geschlossen werden kann, dass er vorgängig über den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens informiert worden ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. März 2017 eine solche Vermutung äussern wollte, gilt es klarzustellen, dass weder das Rechtsamt noch die BVE den Beschwerdegegner vorgängig über den Verfahrensausgang informiert haben.