Unter diesen Umständen müssen keine weiteren Untersuchungen zur Abklärungen einer allfälligen Gehörsverletzung vorgenommen werden. Auch für die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 beantragte Rückweisung der Vorakten zur Ergänzung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.