Zudem ist aus der Beschwerde nicht erkennbar, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Verfahrensfehlern erlitten hätte. Somit hätte eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, zumal dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Vorakten noch zweimal zur Einsicht zugestellt worden sind.6 Unter diesen Umständen müssen keine weiteren Untersuchungen zur Abklärungen einer allfälligen Gehörsverletzung vorgenommen werden.