c) Die BVE ist nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und deren Vertreterinnen und Vertreter. Die kantonale Aufsicht über die Gemeinden obliegt der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter (Art. 85 ff. GG4). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen über die Geschäftsführung der Vorinstanz beklagt, kann daher nicht darauf eingetreten werden.