b) Im angefochtenen Entscheid hält die Gemeinde Muri fest, dem Beschwerdeführer sei nach der gesetzlichen Auflagefrist erneut Akteneinsicht gewährt worden. Dass die Gemeinde dabei die Akten "gesiebt" habe, sei eine unzutreffende Unterstellung. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 bestreitet die Gemeinde erneut, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Ebenso wenig sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden.