Darüber hinaus sei ihm auch die vollständige Einsicht in die Akten nicht gewährt bzw. erschwert worden. Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erneut Einsicht in die Vorakten genommen hat, macht er in seiner 2 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 7 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/184 4 Eingabe vom 6. März 2017 unter anderem geltend, die Vorakten seien nicht chronologisch geordnet, unsauber paginiert und auf den Eingaben würden die Eingangsstempel fehlen.