a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei von der Vorinstanz bzw. einzelnen Gemeindevertretern nicht korrekt behandelt worden. So sei ihm eine Fristverlängerung nicht im vollen Umfang gewährt worden. Weiter macht er geltend, die Akten seien von der Vorinstanz nicht korrekt geführt worden. So würden vom Beschwerdegegner eingereichte Urteile fehlen und es seien keine Unterlagen zu einer Besprechung vorhanden, die zwischen dem Beschwerdegegner und dem Bauinspektor stattgefunden habe. Darüber hinaus sei ihm auch die vollständige Einsicht in die Akten nicht gewährt bzw. erschwert worden.