als Beilage 1a wieder eingereicht. Mit Verfügung vom 22. März 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Beschwerderückzug unmissverständlich und vorbehaltlos erfolgen müsse, was bedeute, dass der Beschwerderückzug bedingungsfeindlich sei.2 Bis zum Entscheid der BVE, der voraussichtlich im April 2017 erfolge, bleibe es dem Beschwerdeführer freigestellt, seine Beschwerde unmissverständlich und vorbehaltlos zurückzuziehen. Auf diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Somit wurde die Beschwerde nicht rechtswirksam zurückgezogen und sie ist zu behandeln.