3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Muri hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 am angefochtenen Bauentscheid fest und beantragt damit sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten