ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/184 Bern, 5. April 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Herrn B.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 17. November 2016 (Baugesuch Nr. 2016/056; Umnutzung zu KITA) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 29. Juli 2016 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für die Nutzung der Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft D.________strasse 18 als Kindertagesstätte (Kita) mit 18 Betreuungsplätzen und Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 07.00 bis 18.30 Uhr. Die Liegenschaft D.________ strasse 18 liegt auf der Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. E.________, welche in RA Nr. 110/2016/184 2 der Wohnzone W2 liegt. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Bauentscheid vom 17. November 2016 erteilte die Gemeinde Muri die Baubewilligung für die Umnutzung des Erd- und Untergeschosses zu einer Kita. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 17. November 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Muri hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 am angefochtenen Bauentscheid fest und beantragt damit sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 6. März 2017 unter anderem erklärt, er ziehe die Beschwerde unter der Bedingung, dass seine (Verfahrens-)Anträge abgewiesen würden, zurück. Diese Eingabe wurde ihm auf seinen Wunsch hin mit Verfügung vom 9. März 2017 wieder zurückgeschickt, ohne dass sie zu den Akten genommen wurde. Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat er die Eingabe vom 6. März 2017 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/184 3 als Beilage 1a wieder eingereicht. Mit Verfügung vom 22. März 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Beschwerderückzug unmissverständlich und vorbehaltlos erfolgen müsse, was bedeute, dass der Beschwerderückzug bedingungsfeindlich sei.2 Bis zum Entscheid der BVE, der voraussichtlich im April 2017 erfolge, bleibe es dem Beschwerdeführer freigestellt, seine Beschwerde unmissverständlich und vorbehaltlos zurückzuziehen. Auf diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Somit wurde die Beschwerde nicht rechtswirksam zurückgezogen und sie ist zu behandeln. b) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Bauentscheid formell beschwert. Seine Liegenschaften D.________strasse 20 und 22 sind von der Bauparzelle lediglich durch die F.________strasse getrennt. Aufgrund dieser räumlichen Nähe zum Bauvorhaben ist der Beschwerdeführer auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verfahrensfehler a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei von der Vor- instanz bzw. einzelnen Gemeindevertretern nicht korrekt behandelt worden. So sei ihm eine Fristverlängerung nicht im vollen Umfang gewährt worden. Weiter macht er geltend, die Akten seien von der Vorinstanz nicht korrekt geführt worden. So würden vom Beschwerdegegner eingereichte Urteile fehlen und es seien keine Unterlagen zu einer Besprechung vorhanden, die zwischen dem Beschwerdegegner und dem Bauinspektor stattgefunden habe. Darüber hinaus sei ihm auch die vollständige Einsicht in die Akten nicht gewährt bzw. erschwert worden. Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erneut Einsicht in die Vorakten genommen hat, macht er in seiner 2 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 7 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/184 4 Eingabe vom 6. März 2017 unter anderem geltend, die Vorakten seien nicht chronologisch geordnet, unsauber paginiert und auf den Eingaben würden die Eingangsstempel fehlen. b) Im angefochtenen Entscheid hält die Gemeinde Muri fest, dem Beschwerdeführer sei nach der gesetzlichen Auflagefrist erneut Akteneinsicht gewährt worden. Dass die Gemeinde dabei die Akten "gesiebt" habe, sei eine unzutreffende Unterstellung. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 bestreitet die Gemeinde erneut, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Ebenso wenig sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden. c) Die BVE ist nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und deren Vertreterinnen und Vertreter. Die kantonale Aufsicht über die Gemeinden obliegt der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter (Art. 85 ff. GG4). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen über die Geschäftsführung der Vorinstanz beklagt, kann daher nicht darauf eingetreten werden. d) Was die Aktenführung durch die Vorinstanz betrifft, so sind im Dossier, welches die Gemeinde Muri der BVE eingereicht hat, alle wesentlichen Unterlagen vorhanden. Weder eine gewisse "Unordnung" in den Vorakten noch die Art der Paginierung noch fehlende Eingangsstempel auf den Eingaben vermögen daran etwas zu ändern. Zwar findet sich im vorinstanzlichen Dossier lediglich ein Bundesgerichtsentscheid,5 obschon im E-Mail des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2016 von drei Urteilen die Rede ist. Der angefochtene Bauentscheid nimmt in Ziff. 7.1 jedoch lediglich Bezug auf den einen Bundesgerichtsentscheid, der im Dossier abgelegt ist. Die beiden anderen Bundesgerichtsentscheide waren für den Bauentscheid somit nicht relevant und mussten daher nicht für das Dossier ausgedruckt werden. Was die Unterlagen zu einer allfälligen Besprechung zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde Muri betrifft, war zwar gemäss E-Mail des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2016 eine solche Besprechung für den 10. Oktober 2016 geplant. Dass diese Besprechung tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich jedoch nicht feststellen. Das Schreiben der Gemeinde Muri vom 19. Oktober 2016 deutet jedenfalls nicht auf eine solche Besprechung hin. 4 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 5 Vorakten Baugesuch Nr. 2016/056, pag. 57 - 61 RA Nr. 110/2016/184 5 Aus dem Umstand, dass das von der Gemeinde Muri bei der BVE eingereichte Dossier alle wesentlichen Unterlagen enthält, kann zwar nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu jeder Zeit volle Akteneinsicht gewährt wurde. Allerdings gibt es bis auf die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers auch keine gegenteiligen Anzeichen. Dass dem Beschwerdeführer mehrmals Akteneinsicht gewährt wurde, räumt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein. e) Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch unvollständige Aktenführung oder -einsicht verletzt hat, lässt sich demnach aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nachweisen. Selbst wenn eine solche Verletzung begangen worden wäre, stünde jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung zur Diskussion. Zudem ist aus der Beschwerde nicht erkennbar, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Verfahrensfehlern erlitten hätte. Somit hätte eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, zumal dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Vorakten noch zweimal zur Einsicht zugestellt worden sind.6 Unter diesen Umständen müssen keine weiteren Untersuchungen zur Abklärungen einer allfälligen Gehörsverletzung vorgenommen werden. Auch für die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 beantragte Rückweisung der Vorakten zur Ergänzung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. f) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner angeblich Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine mögliche Baubewilligung getroffen hat, nicht geschlossen werden kann, dass er vorgängig über den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens informiert worden ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. März 2017 eine solche Vermutung äussern wollte, gilt es klarzustellen, dass weder das Rechtsamt noch die BVE den Beschwerdegegner vorgängig über den Verfahrensausgang informiert haben. 3. Zonenkonformität / Lärmimmissionen a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Die Gemeinde könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine langjährige Praxis berufen, 6 Siehe Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Februar 2017 und Ziff. 2 der Verfügung vom 13. März 2017 RA Nr. 110/2016/184 6 da keine solche existiere. Allenfalls seien gemäss Rechtsprechung kleine Kitas bis zu 12 Plätzen für Kleinkinder in einer Wohnzone zonenkonform, das Bauvorhaben sprenge diesen Rahmen. Zudem fehle es auch an der "Quartiernähe", da es im Quartier nicht so viele Kleinkinder gebe. Zudem werde Art. 39 Abs. 2 GBR7 verletzt, welcher in der Wohnzone andere Nutzungen auf einen Drittel der Fläche beschränke. Dabei müsse vorliegend neben dem Erdgeschoss auch das Untergeschoss berücksichtigt werden, soweit dieses Geschoss von der Kita mitbenutzt werde. Dass es sich bei einer Kita um eine andere Nutzung und nicht um eine Wohnnutzung handle, ergebe sich auch daraus, dass ansonsten die Umnutzung in eine Kita nicht baubewilligungspflichtig wäre. Im Übrigen betreffe das Baugesuch lediglich die Umnutzung des Erdgeschosses und sei von der Vorinstanz unzulässigerweise auf eine Umnutzung des Untergeschosses ausgedehnt worden. b) Der Beschwerdegegner macht geltend, das Bundesgericht habe mehrfach entschieden, dass eine Kindertagesstätte in der Wohnzone zonenkonform sei. Somit handle es sich um eine Wohnnutzung und Art. 39 Abs. 2 GBR sei nicht von Belang. Auch die Gemeinde Muri vertritt die Ansicht, dass der Betrieb einer Kita keine "andere als der Wohnnutzung" dienende Nutzung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 GBR darstelle. c) Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Wohnzone W2 ist der Wohnnutzung vorbehalten (Art. 39 Abs. 1 GBR). In den Wohnzonen sind andere Nutzungen im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV8 zugelassen, wobei sie höchstens 1/3 der realisierten Bruttogeschossflächen beanspruchen dürfen (Art. 39 Abs. 2 GBR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Wohnzonen auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes funktionales Verständnis von "Wohnen" jedenfalls bei kleineren Einrichtungen als vertretbar erachtet. Auch in einer eher ruhigen Wohnzone sei es den Nachbarn zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 06.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden.9 Dementsprechend hat die BVE im Entscheid RA Nr. 110/2013/353 vom 27. Mai 2014 eine Kita mit 24 Betreuungsplätzen als in der Wohnzone zonenkonform beurteilt. Die hier geplante Kindertagesstätte mit 18 Betreuungsplätzen ist demnach in der Wohnzone 7 Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 BGer 1C_148/2010 vom 06.09.2010 E. 2.2.3 und BGer 1C_521/2015 vom 09.08.2016 E. 4.5 RA Nr. 110/2016/184 7 zonenkonform und der damit verbunden Lärm muss von der Nachbarschaft grundsätzlich geduldet werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannter Entscheid GER 1/2014 des Solothurner Bau- und Justizdepartements vom 18. Dezember 2014 daran etwas ändern könnte. Auch dieser Entscheid stützt sich im Übrigen auf die oben genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um Kleinkinder handelt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Allerdings betreuen Kitas in der Regel ohnehin Kleinkinder. Ebenso unerheblich ist, ob sämtliche zu betreuenden Kinder aus dem Quartier selber stammen. Im Zusammenhang mit möglichen Lärmemissionen ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder von geschultem Personal betreut werden. Von diesem darf erwartet werden, dass es die Betreuung so gestaltet, dass keine unnötigen und übermässigen Lärmemissionen entstehen. Dies lässt sich beispielsweise dadurch erreichen, dass im Freien keine Spieleinrichtungen angeboten werden, die übermässigen Lärm verursachen, dass auf Kinder, die im Freien durch anhaltendes Schreien oder Weinen übermässige Lärmemissionen bewirken, Einfluss genommen wird und solche Kinder allenfalls vorübergehend im Gebäudeinnern betreut werden, und dass Türen und Fenster geschlossen werden, wenn im Gebäudeinnern durch Spiel oder Musik potentiell störende Geräusche erzeugt werden. Zudem sind im vorliegenden Fall die räumlichen Verhältnisse um die Liegenschaft herum relativ grosszügig, so dass die Nachbarschaft gegenüber den Lärmemissionen nicht in besonderem Mass exponiert ist. Dies gilt insbesondere auch für die Liegenschaften des Beschwerdeführers, die von der Bauparzelle durch die F.________strasse getrennt sind. Somit gibt es hier keine Gründe, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der mit einer Kita mit 18 Betreuungsplätzen verbundene Lärm von der Nachbarschaft geduldet werden muss. d) Somit stellt sich weiter die Frage, ob es sich um eine Wohnnutzung oder um eine "andere Nutzung im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV" handelt. Die Gemeinde stellt die Kita-Nutzung der Wohnnutzung gleich. Diese Gleichstellung von Kita- Nutzung und Wohnnutzung ist rechtlich haltbar, sie wurde vom Bundesgericht als ohne weiteres vertretbar eingestuft.10 Auch die BVE hat sie im Entscheid RA Nr. 110/2013/353 vom 27. Mai 2014 gestützt, wobei in jenem Fall die Gleichstellung von Kindertagesstätten 10 BGer 1C_148/2010 vom 06.09.2010 E. 2.2.5 RA Nr. 110/2016/184 8 mit dem Wohnen im kommunalen Baureglement explizit vorgesehen war. Ob sich die Gemeinde Muri diesbezüglich auf eine langjährige Praxis stützen kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass keine entgegenstehende Praxis besteht – auch der Beschwerdeführer macht keine solche gelten. Damit handelt es sich bei der vorliegend geplanten Kita um eine 100-prozentige Wohnnutzung und Art. 39 Abs. 2 GBR kommt hier nicht zur Anwendung. e) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage der Baubewilligungspflicht in diesem Zusammenhang nicht relevant. Da es sich lediglich um eine Nutzung handelt, die der Wohnnutzung gleichgestellt ist, kann trotzdem eine baubewilligungspflichtige Umnutzung vorliegen. f) Auch eine unzulässige Ausdehnung des Baugesuchs durch die Vorinstanz auf eine Umnutzung des Untergeschosses liegt nicht vor. Zwar soll gemäss Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung im Baugesuchsformular lediglich die Wohnung im Erdgeschoss als Kita genutzt werden, das Untergeschoss wird nicht erwähnt. Aus den Baugesuchplänen (rot schraffierte Flächen im Keller-, Erdgeschoss- und Schnittplan) und dem Betriebskonzept (Ziff. 2 der Ergänzung Standort D.________strasse 18), welche beide als Anhang zum Baugesuchsformular Teil des Baugesuchs waren, ist jedoch ersichtlich, dass auch das Untergeschoss von der Kita (mit)benutzt werden soll. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Muri die Baubewilligung für die Umnutzung des Erd- und Untergeschosses erteilt hat. 4. Parkplätze / Verkehrssicherheit a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Liegenschaft habe lediglich zwei Parkplätze, dies sei zu wenig. In der näheren Umgebung habe es auch nicht genügend öffentliche Parkplätze. Als Folge davon befürchtet er ein Verkehrschaos im Bereich der Einmündung der F.________strasse in die D.________strasse, wenn die Kinder morgens in die Kita gebracht und abends wieder abgeholt werden. Er macht damit sinngemäss geltend, die Erschliessung sei nicht ausreichend und das Bauvorhaben gefährde die Verkehrssicherheit. RA Nr. 110/2016/184 9 b) Welche Parkplatzbestimmung durch das Bauvorhaben verletzt würde, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Kita-Nutzung um eine der Wohnnutzung gleichgestellte Nutzung. Die Kita beansprucht primär die Erdgeschosswohnung. Im Obergeschoss scheint sich eine weitere Wohnung zu befinden. In der betroffenen Liegenschaft sind somit zwei Wohnungen vorhanden. Die Liegenschaft besitzt gemäss Baugesuchsformular zwei Abstellplätze, gemäss angefochtener Baubewilligung sind drei Abstellplätze vorhanden. Für die Wohnnutzung sieht Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV bei zwei Wohnungen eine Bandbreite von ein bis fünf Abstellplätze vor. Somit hat es vorliegend genügend Parkplätze, unabhängig davon, ob zwei oder drei Parkplätze vorhanden sind. Dies würde gemäss Art. 51 BauV selbst dann gelten, wenn in der Liegenschaft vier Wohnungen vorhanden wären. c) Das vom Beschwerdeführer befürchtete illegale Parkieren ist nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Sollte es tatsächlich dazu kommen, wäre dem verkehrspolizeilich zu begegnen. Das Bauvorhaben gefährdet auch nicht die Verkehrssicherheit. Soweit ein Teil der betreuten Kinder morgens mit dem Auto in die Kita gebracht und abends wieder abgeholt werden, darf vorausgesetzt werden, dass sich die Eltern verkehrsregelkonform verhalten werden. Sollte dem nicht so sein, so wäre auch dagegen verkehrspolizeilich vorzugehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder gemäss Ziff. 3.1 des Betriebskonzepts in einem Zeitfenster von 2.5 Stunden morgens und 2 Stunden abends gebracht und abgeholt werden können. Somit ist nicht davon auszugehen, dass alle Kinder zur gleichen Zeit gebracht und abgeholt werden. Das Bringen und Holen einzelner Kinder mit dem Auto führt weder zu einem Verkehrschaos noch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Diese Rüge ist demnach unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Betriebsbewilligung / Koordinationspflicht a) Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, die Beschwerdeinstanz werde sich auch um die Betriebsbewilligung zu kümmern haben, "eben um die Gesamtheit der Angelegenheit". Er führt aber nicht weiter aus, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 4.7 des angefochtenen Entscheids falsch wären. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis überhaupt eine fehlende Koordination des RA Nr. 110/2016/184 10 Baubewilligungsverfahrens mit dem Betriebsbewilligungsverfahren rügen will, ist diese Rüge jedenfalls ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. b) Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet. Zwar sieht das Koordinationsgesetz für alle Bauvorhaben, die von mehreren Behörden Bewilligungen erfordern, die inhaltliche und zeitliche Koordination vor (Art. 1 KoG11). Das Gesetz greift jedoch nur so weit in die einzelnen Verfahren ein, als es der Koordinationszweck verlangt. Wo kein Koordinationsbedarf besteht, sind nach wie vor Einzelverfügungen mit unveränderten Zuständigkeiten zu treffen.12 Für die Baubewilligung für eine Kita und für die Betriebsbewilligung für eine Kita besteht kein solcher Koordinationsbedarf. Die kantonale Pflegekinderverordnung bezweckt den Schutz Minderjähriger, die ausserhalb des elterlichen Haushaltes untergebracht sind (Art. 1 Abs. 1 Pflegekinderverordnung13). Demgegenüber werden im Baubewilligungsverfahren die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und die nach anderen Gesetzen im baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (insbesondere die umweltrechtlichen Vorschriften) geprüft (vgl. Art. 2 BauG). Zwischen diesen beiden materiellrechtlichen Vorschriften besteht daher kein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen.14 Sichergestellt werden muss bloss, dass vor Inbetriebnahme der Kita sämtliche notwendigen Bewilligungen vorliegen. Dies ist einerseits mit der Auflage in Ziff. 3.2 der angefochtenen Baubewilligung gewährleistet, wonach vor Inbetriebnahme der Kita die Bewilligung des kantonalen Jugendamts einzuholen ist. Andererseits bleiben gemäss Art. 10 Abs. 2 Pflegekinderverordnung unter anderem die Vorschriften der Feuer-, Bau- und Gewässerschutzpolizei vorbehalten. Dementsprechend muss gemäss Checkliste des Formulars des kantonalen Jugendamts für das Gesuch um Erteilung einer Erstbewilligung zum Betrieb einer privaten Kita unter anderem die Bestätigung der Gemeinde als Baubehörde vorliegen, dass der Betrieb der Kita an besagtem Standort konform mit dem Zonenplan der Gemeinde ist. 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2a N. 2 f. 13 Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) 14Zum engen Sachzusammenhang zwischen materiellrechtlichen Vorschriften als Voraussetzung eines Koordinationsbedarfs siehe BVR 2002 S. 443 E. 2.a RA Nr. 110/2016/184 11 6. Ergänzung von Amtes wegen Die Umschreibung des Baugesuchs im Formular 1.0 spricht von 18 Betreuungsplätzen. Dies entspricht auch der Angabe in Ziff. 4.1 des Betriebskonzepts Ergänzung Standort D.________strasse 18. Im Sachverhalt des angefochtenen Bauentscheids ist jedoch von 16 Betreuungsplätzen die Rede. Diese Zahl dürfte aus der Voranfrage stammen, damals war in der Umschreibung des Bauvorhabens von 16 Betreuungsplätzen die Rede. Im Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids wird keine Zahl genannt. Somit besteht Unklarheit darüber, für welche Anzahl Betreuungsplätze die Baubewilligung erteilt wurde. Daher wird das Dispositiv von Amtes wegen ergänzt und festgehalten, dass die Baubewilligung für 18 Betreuungsplätze erteilt wird. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG15). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV16). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'200.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er wird daher kostenpflichtig. Da keine Verfahrensfehler nachgewiesen sind, gibt es im Kostenpunkt keine Gehörsverletzung zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch zweimal Einsicht in die vorinstanzlichen Akten genommen hat und auch in Kenntnis dieser Akten an seiner Beschwerde festhält. Im Kostenpunkt ebenso 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2016/184 12 wenig zu berücksichtigen ist die Ergänzung des angefochtenen Bauentscheids von Amtes wegen. Somit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der unterliegende Beschwerdeführer dem obsiegenden Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar in Verwaltungsrechtsachen Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV17). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für Verwaltungsrechtssachen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 2 und 3 KAG18). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2017 berechnet gestützt auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses den Ausschöpfungsgrad des Tarifrahmens. Diese Berechnungsmethode entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zudem ist auch das Ergebnis mit einem Ausschöpfungsgrad von 29 % nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. März 2017 gegen die Kostennote vorgebrachten Rügen sind daher unbegründet und die beantragte Edition einer Zusammenstellung des Stundenaufwands ist nicht nötig. Das vom Beschwerdeführer zitierte Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 hat die "Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht" zum Gegenstand und ist daher vorliegend nicht einschlägig. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners, die sich auf Fr. 3'906.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft, ist demzufolge nicht zu beanstanden. 17Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 18 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2016/184 13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziff. III.2 des Bauentscheids der Gemeinde Muri bei Bern vom 17. November 2016 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: 2. Dem Gesuchsteller wird für das eingangs erwähnte Baugesuch die Gesamtbaubewilligung erteilt. Die Gesamtbaubewilligung umfasst: 2.1 Die Umnutzung des Erd- und Untergeschosses zu einer KITA mit 18 Betreuungsplätzen. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Muri bei Bern bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'906.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben RA Nr. 110/2016/184 14 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin.