Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2017 auf das Stellen eines Antrages ausdrücklich verzichtet. Sie wird daher nicht kostenpflichtig.35