Im vorliegenden Fall muss der Vorplatz auf die ursprünglich bewilligte Grösse verkleinert und die Terrainanpassung sinnvoll gelöst werden. Die Gemeinde hat den Stockwerkeigentümern dafür Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuchs zu geben. Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführen und diese Frage als erste Instanz zu beurteilen. Zudem kommt der erstinstanzlichen Behörde bei der Frage wie und innert welchem Zeitraum der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum zu. Die Baugesuchsakten gehen an die Vorinstanz zur Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens.