Mit dem Bauabschlag ist das Verfahren noch nicht beendet. Da der nicht bewilligungsfähige Zustand bereits besteht, muss als nächstes über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).23 Da die Vorinstanz den Beschwerdegegnern die nachträgliche Baubewilligung erteilte, hatte sie keinen Anlass, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen. Sie hat sich somit noch gar nicht mit diesem Aspekt befasst. Im vorliegenden Fall muss der Vorplatz auf die ursprünglich bewilligte Grösse verkleinert und die Terrainanpassung sinnvoll gelöst werden.