d) Die Verwirklichung dieses Wendeplatzes von rund 20 m2 führt dazu, dass beinahe die gesamte Fläche zwischen der Liegenschaft der von Amtes wegen Beteiligten und der geschützten Liegenschaft der Beschwerdeführenden verbaut wurde. Der Bau des Wendeplatzes erforderte eine massive Abgrabung und verdrängte die vorgesehene Grünfläche neben der Treppe. Statt einer Auflockerung durch eine grüne Böschung entstand damit eine Verlängerung der grauen Fläche, die ihre Fortsetzung in der ebenfalls grauen Treppe findet. Dadurch wirkt die Baute nicht mehr nur als Garageneinfahrt, sondern es entstand zusätzlich ein richtiggehender Vorplatz, welcher das Parkieren und Wenden ermöglicht.