b) Die Vorinstanz bewilligte das nachträgliche Baugesuch einzig mit der Begründung, die Änderung sei bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die nachgesuchte Erweiterung der Einstellhallenrampe durch einen Vorplatz/Parkplatzraum wirke wie ein störendes Riesenloch 16 Vgl. insbesondere Beschwerdeakten 110/11/136, Bericht OLK vom 14. Februar 2012, S. 2 f. 17 BVR 2008 S. 117 E. 2b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 9/10 N. 33a je mit weiteren Hinweisen 18 Vgl. im Einzelnen Art. 6 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)