11 GBR zu berücksichtigen. Die beantragten Änderungen haben sich gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren.19 4. Einstellhallenzufahrt, nachträgliche Baubewilligung a) Gemäss dem ursprünglichen Bauvorhaben, welches in Zusammenarbeit mit der OLK erarbeitet worden war, wurde die Einstellhallenzufahrt so bewilligt, dass sie nur bis zum Garagentor reichte. Dahinter war eine Treppe geplant, welche Raum für eine begrünte Umgebung liess. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellhallenzufahrt verlängert und damit einen Wendeplatz von rund 20 m2 geschaffen.20