Diese Bestimmungen enthalten nicht nur ein Beeinträchtigungsverbot, sondern stellen höhere Anforderungen an Charakter und räumliche Qualitäten. Sie gehen daher weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt deshalb selbständige Bedeutung zu. Das in Art. 11 GBR umschriebene Einfügungsgebot ist eine kommunale Regelung. Bei deren Auslegung haben die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum. Ähnlich wie beim Erfordernis der guten Gesamtwirkung dürfen an das Einfügungsgebot nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Es ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen.