im Parkplatzraum wie ein Riesenloch mitten im Dorf wirke. Sie setzt sich damit in ihrem Gesamtentscheid nicht mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Dass die beantragten Änderungen (teilweise) bereits ausgeführt worden sind, genügt als Begründung nicht. Die Gemeinde hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.