a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Abweisung der Einsprache sei nicht genügend begründet und enthalte keine Erwägungen zu den einzelnen Einsprachepunkten. Die Einsprache sei daher willkürlich und erfülle den Tatbestand der Rechtsverweigerung. Die Beschwerdeführenden rügen damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f. RA Nr. 110/2016/182 6