Die Beschwerdeführenden rügen einzig einen Verstoss gegen die Ästhetikvorschriften. Weitere Rügen, insbesondere diejenige bezüglich des Grenzabstandes der zusätzlichen Mauern bei der Erweiterung der Einstellhallenrampe, wurden im Beschwerdeverfahren – anders als noch im Einspracheverfahren – nicht mehr erhoben. 2. Rechtliches Gehör