Umstritten und damit Streitgegenstand sind daher nur die Erweiterung der Einstellhallenzufahrt mit Abgrabung und die Erstellung des Dachflächenfensters im Treppenhaus DG/Estrichgeschoss, nicht aber der im vorinstanzlichen Entscheid bewilligte Einbau von zusätzlichen Estrichräumen im Estrichgeschoss für alle Wohnungen und der Treppenlauf Dachgeschoss bis Estrichgeschoss. Die Beschwerdeführenden rügen einzig einen Verstoss gegen die Ästhetikvorschriften.