Darin hält die OLK in Bezug auf das vorliegende Verfahren fest, die Erweiterung der Einstellhallenzufahrt mit Abgrabung und die Erstellung von weiteren Dachflächenfenstern, also auch dasjenige im Treppenhaus DG/Estrichgeschoss, seien aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig. Umstritten und damit Streitgegenstand sind daher nur die Erweiterung der Einstellhallenzufahrt mit Abgrabung und die Erstellung des Dachflächenfensters im Treppenhaus DG/Estrichgeschoss, nicht aber der im vorinstanzlichen Entscheid bewilligte Einbau von zusätzlichen Estrichräumen im Estrichgeschoss für alle Wohnungen und der Treppenlauf Dachgeschoss bis Estrichgeschoss.