Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Vorhaben würden das Ortsbild beeinträchtigen und verweisen dabei auf den Fachbericht der OLK vom 22. August 2016. Darin hält die OLK in Bezug auf das vorliegende Verfahren fest, die Erweiterung der Einstellhallenzufahrt mit Abgrabung und die Erstellung von weiteren Dachflächenfenstern, also auch dasjenige im Treppenhaus DG/Estrichgeschoss, seien aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig.