Das geplante Dachflächenfenster ist daher geeignet, die ästhetische Wirkung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführenden sind deshalb – entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin – auch zur Erhebung dieser Rüge legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.