b) Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. T.________ direkte Nachbarn und stehen damit grundsätzlich in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache.6 Auf die ästhetisch umstrittene Einstellhallenzufahrt haben sie direkten Sichtkontakt, nicht aber auf das Dachflächenfenster im Treppenhaus DG/Estrichgeschoss, welches auf der Seite U.________strasse geplant ist. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden gehört zur geschützten Baugruppe A. Das Bauvorhaben muss insbesondere mit Rücksicht auf diese Baugruppe erhöhten ästhetischen Anforderungen genügen (vgl. Erwägung 3).