Sie verfügte auch dafür eine Baueinstellung sowie ein Benützungsverbot.3 Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. März 2016 bei der Gemeinde Herzogenbuchsee ein Baugesuch ein für eine Erweiterung der Einstellhallenzufahrt durch Abgrabung, eine Stützmauer unter 1.20 m Höhe ab fertigem Terrain, den Einbau von zusätzlichen Estrichräumen im Estrichgeschoss für alle Wohnungen, eines Treppenlaufs vom Dachgeschoss bis zum Estrichgeschoss sowie eines 1 Entscheid der BVE RA Nr. 110/2014/108 vom 17. Dezember 2014