3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 390.-- und den Beschwerdegegnern Verfahrenkosten von Fr. 1'170.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. 4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 2'640.60 zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für diesen Betrag. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von Fr. 880.20 zu bezahlen. RA Nr. 110/2016/181 26