Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf die Heilung einer Gehörsverletzung für die Betroffenen keine Nachteile, insbesondere keine Mehrkosten aus der Beschwerdeführung vor oberer Instanz, zeitigen.68 Die Gemeinde hat daher den Beschwerdeführenden einen Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen und drei Fünftel der Parteikosten der Beschwerdeführenden werden den Beschwerdegegnern auferlegt; einen Fünftel ihrer Kosten haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen. Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten. Sie habe daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG).