Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 390.-- (Fr. 780.-- bzw. zwei Fünftel Verfahrenskostenanteil abzüglich Fr. 390.-- für Gehörsverletzung) und den Beschwerdegegnern Fr. 1'170.-- bzw. drei Fünftel der (gesamten) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Restbetrag von Fr. 390.-- trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.