Es rechtfertigt sich daher, dafür einen Fünftel der Verfahrenskosten bzw. Fr. 390.-- auszuscheiden.66 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugutezuhalten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.67 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 390.-- (Fr. 780.-- bzw. zwei Fünftel Verfahrenskostenanteil abzüglich Fr. 390.-- für Gehörsverletzung) und den Beschwerdegegnern Fr. 1'170.-- bzw. drei Fünftel der (gesamten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.