Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden 2/5 und den Beschwerdegegnern 3/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Es rechtfertigt sich daher, dafür einen Fünftel der Verfahrenskosten bzw. Fr. 390.-- auszuscheiden.66 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugutezuhalten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.67