Diese zwei Dachflächenfenster unterliegen daher nicht der Bewilligungspflicht. Da sie sowohl von der Grösse als auch der Stellung her den auf der Seite U.________gässli (Fassade Nord- Osten) bewilligten Dachflächenfenstern entsprechen, stören sie nicht die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 1b Abs. 3 BauG. Baupolizeiliche Massnahmen sind daher nicht notwendig. 6. Dachflächenfenster Toilettenraum (Estrichgeschoss, Dach Süd-Westen)