Die Grenze des Ortsbildschutzgebiets verläuft hinter der Parzelle, so dass sich diese nicht mehr darin befindet.24 Es handelt sich auch nicht um ein Baudenkmal oder dessen Umgebung. Diese zwei Dachflächenfenster belichten das sogenannten Dachgeschoss, welches sich unterhalb des Estrichgeschosses befindet. In diesem Dachgeschoss wurde die Wohnnutzung bereits bewilligt. Die neuen Dachflächenfenster dienen daher nicht der jetzt beantragten Umnutzung des Dachraums auf der Höhe des Estrichgeschosses. Diese zwei Dachflächenfenster unterliegen daher nicht der Bewilligungspflicht.